AGB

Rechtshinweise 
I. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der HOLZBAU UNFRIED GmbH  

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden von Holzbau Unfried GmbH (im Folgenden kurz Unfried) abgeschlossenen Vertrag; durch Stellung eines Anbots bzw. Annahme eines von Unfried gestellten Anbot unterwirft sich der Käufer diesen Bedingungen.
  2. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen von Unfried gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von ihren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt Unfried nicht an, es sei denn, Unfried hätte schriftlich ihrer Gültigkeit zugestimmt. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen von Unfried gelten auch dann, wenn Unfried in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers Leistungen erbringt. 
  3. Diese Bedingungen gelten sowohl gegenüber Unternehmern als auch Verbrauchern, gegenüber letzteren jedoch nur dann, als keine zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes oder anderen Gesetze verletzt werden. Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen hat auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Mehrere Kunden haften der Firma Unfried für Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand. Gewährleistung: siehe entsprechende Bestimmungen bei Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen. Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis gilt die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Horn – bei einem Streitwert über € 15.000,00 das Landesgericht Krems/Donau – als vereinbart, dies mit den für Verbrauchergeschäfte normierten Einschränkungen. Es gilt sowohl formell als auch materiell ausschließlich österreichisches Recht als vereinbart. 

II. VERTRAGSBESTIMMUNGEN für ZIMMEREIARBEITEN der HOLZBAU UNFRIED GmbH 

Baustellenkoordinator:
Der Bauherr (Auftraggeber) hat die Vorschriften und Auflagen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (Bau-KG) BGBL. 37/1999 in der jeweiligen gültigen Fassung einzuhalten bzw. zu erfüllen. Die Leistungen und Kosten der Koordinatoren sind in dem vorliegenden Angebot der Firma Unfried nicht enthalten und vom Bauherrn zusätzlich gesondert zu bezahlen.

Dimensionen:
Alle Holzstärken sind den statischen Erfordernissen entsprechend dimensioniert.

Materialien:
Das zur Verwendung kommende Baumaterial wird in einwandfreiem Zustand geliefert.

Sonstiges:
Strom und Wasser sind vom Bauherrn (Auftraggeber) dem Auftragnehmer unentgeltlich und ohne Anspruch auf Kostenersatz zu stellen (auch ein 400-Volt-Anschluß). 
Für den Fall einer Arbeitsverzögerung oder eines gänzlichen Ausfalls, der von Unfried zu erbringenden Leistung aufgrund Störungen oder Ausfall der oben angeführten Bereitstellungen seitens des Auftraggebers, die von diesem zu vertreten sind bzw. in dessen Sphäre fallen, behält sich Unfried das Recht vor, die daraus resultierenden nachweisbaren Kosten dem Auftraggeber gesondert in Rechnung zu stellen.

Wände und Decken:
Für Wand- und Deckenkonstruktionen wird Keilverzinktes KVH-Holz mit einer max. Holzfeuchte von 18% verwendet (KVH ist verwurfarm).

Dachstuhl:
Für Dachstühle wird ausschließlich gutes Bauholz verwendet, wobei die Holzfeuchte von 15 % bis 35 % betragen kann, je nach Jahreszeit. Es kann auch, dies jedoch gegen Aufpreis, KVH-Holz (Konstruktionsvollholz) ausgeführt werden, dies muss aber schriftlich vom Auftraggeber bestellt werden. Es können auch, dies ebenfalls gegen Aufpreis, die Konstruktionsteile mit einem Holzschutzmittel (gegen Pilzbefall, Fäulnis) versehen werden, dies muss aber ebenfalls schriftlich vom Auftraggeber bestellt werden. 

Oberflächen:
Alle sichtbar verbleibenden Oberflächen sind sauber und maschinengehobelt. Geringe Verschmutzungen durch Lieferung und Montage sind zulässig. Ein- bzw. zweimaliger Anstrich gilt nicht als Endbehandlung. Hinweis: Holz hat als „natürlicher Werkstoff“ ein holzspezifisches Erscheinungsbild. Die unterschiedliche Struktur und Saugfähigkeit des Holz-Untergrund kann zu unterschiedlichen Farbsättigungen führen. Farbspezifische Reklamationsgründe können daraus nicht abgeleitet werden. 

Statik:
Für die Statik von Mauerwerken, Decken und Auflagern wird seitens des Bauherrn (Auftraggebers) gehaftet. Die Firma Unfried trägt hierfür keinerlei Haftung.

Fundamente, bauseitige Auflager:
Traglasten müssen durch die Baufirma oder den Bauherrn erfragt werden, die Firma Unfried trifft hierfür keinerlei Haftung.

Ausführung:
Für eine flächenebene Kellerdecke bzw. Fundamentplatte (+/- 3,00 mm) ist vom Bauherrn / Auftraggeber zu sorgen. Dies gilt auch für Roste und Auflager. Sollten sich dennoch Unebenheiten ergeben, so ist die Bodenschwelle vom Auftraggeber / Bauherrn mit Zementmörtel auszumauern bzw. abzugleichen. Ansonsten kann keine Gebäudedichtheit gewährleistet werden.

Installationen:
Bei Installationen an der Wand, Dachschräge und Decke ist der jeweilige Handwerker (Professionist) darauf hinzuweisen, dass die Luftdichtung und die Wärmedämmung nur in Ausnahmefällen verletzt bzw. durchdrungen werden darf. Die Anschlüsse sind durch den Verursacher wieder herzustellen, für auftretende Schäden haftet der Handwerker bzw. Professionist. Die Firma Unfried trifft hierfür keinerlei Haftung. Blower Door Qualitätssicherung und Luftdichtheitsmessung: Die Qualitätssicherung ist die Prüfung der Luftdichtungsebene (Dampfbremsen, Abkleben von Holzwerkstoffplatten und Anschlüssen etc.) auf Undichtheiten. Direkt nach der Montage lassen sich mit dem Unterdruckverfahren Undichtheiten feststellen. Die vorhandenen Leckagen können sofort abgedichtet werden und die luftdichte Ausführung wird durch ein Protokoll bestätigt. Sollten jedoch die Leckagen von anderen Professionisten verursacht worden sein, so wird die Behebung dem Bauherrn von der Firma Unfried gesondert in Rechnung gestellt, dies trifft natürlich auch bei mehreren Messungen zu. Entsprechend der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) und der DIN 4108-7 muss dieser Wert kleiner als 3 bzw. bei Einbau von Lüftungsanlagen kleiner als 1,5 Luftwechsel pro Stunde sein. Für Passivhäuser empfiehlt das Passivhausinstitut Darmstadt eine Luftwechselrate von weniger als 0,6 Luftwechseln pro Stunde.

Genehmigungen:
Alle erforderlichen Bau- und Zufahrtgenehmigungen und sonstigen erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungserklärungen sind vom Bauherrn auf seine Kosten zeitgerecht einzuholen.

Förderungen:
Bei Förderungsanträgen sind die technischen Werte wie z.B. Dämmwerte, durch den Auftraggeber zu prüfen und der Firma Unfried bekannt zu geben, von der Firma Unfried werden diese Daten nur über gesonderten Auftrag des Bauherrn geprüft.

Logistik:
Für sämtliches Material ist ein genügend großer, geeigneter Lagerplatz bereit zu halten. Die Zufahrt muss mit LKW und Hänger möglich sein, bei Bedarf auch mit Autokran. Ein eventuelles Umladen wird dem Bauherrn verrechnet. Die Montage bzw. Ausführung der Leistung durch die Firma Unfried muss in einem Zug möglich sein. Diverse Vorleistungen des Bauherrn müssen so weit fertig gestellt sein, dass die Firma Unfried an diese Gewerke anschließen und ihre Arbeiten in einem Zuge durchführen kann. Sollte dies nicht der Fall sein und für die Firma Unfried ein mehrmaliges Anreisen erforderlich sein, ist dies für den Bauherrn kostenpflichtig. Nach Fertigstellung ist das Bauwerk vom Bauherrn/Auftraggeber unverzüglich einzudecken oder sonst gegen die Witterung bauseits zu schützen. Der Transport ist in die Einheitspreise eingerechnet oder gesondert ausgewiesen.

Planvorlauf:
Die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung stellenden Pläne (Ausführungspläne, Polierpläne, Montagepläne, etc.) und sonstige Unterlagen sind vom Bauherrn /Auftraggeber so zeitgerecht beizustellen, dass eine ordnungsgemäße Arbeitsvorbereitung, Prüfung und Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgen kann. Der Auftraggeber haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm der Firma Unfried übergebenen Pläne.

Rechnungslegung:
Wenn nicht anderweitig vereinbart, so ist grundsätzlich 1/3 der Auftragssumme bei Auftragserteilung, 1/3 bei Baubeginn bzw. Lieferung und 1/3 nach erfolgter Übernahme der Lieferung / des Gewerkes fällig. 
Werden Teilleistungen vom Auftraggeber nicht im vereinbarten Zahlungsziel beglichen, so ist die Firma Unfried berechtigt, ihre Leistungserbringung – nach zuvor erfolgter 7-tägiger Nachfristgewährung- abzubrechen bzw. ihre Arbeit einzustellen. Auf Verlangen der Firma Unfried ist vom Auftraggeber bei Auftragserteilung eine abstrakte Bankgarantie eines inländischen Bankinstitutes über die gesamte Auftragssumme der Firma Unfried vorzulegen. Bei Verletzung dieser Verpflichtung ist die Firma Unfried berechtigt, ihre Leistungen bis zum Vorliegen der Bankgarantie zurückzuhalten. Wenn nicht anders vereinbart, sind Zahlungen durch den Auftraggeber prompt – ohne Skonto Abzug – nach Rechnungseingang netto vorzunehmen. 

III. ALLGEMEINE LIEFER- und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN der HOLZBAU UNFRIED GmbH 

1. Vertragsabschluss
1.1. Von Unfried gelegte Offerte sind grundsätzlich freibleibend; sie stellen kein Anbot durch Unfried im Rechtssinn dar, sondern sind nur eine Aufforderung an den Käufer, seinerseits auf der Grundlage dieses Offerts ein verbindliches Anbot gegenüber Unfried zu legen. Daher sind insbesondere die in den Offerten erwähnten Preise oder Lieferfristen unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch Annahme dieses, vom Käufer auf der Grundlage der Unfried Offerte, gelegten Anbots, in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Unfried innerhalb von 6 Werktagen nach Erhalt des verbindlichen Anbots zustande.
1.2. Enthält eine von Unfried abgegebene schriftliche oder mündliche Willens- oder sonstige Erklärung einen für einen redlichen und vernünftigen Erklärungsempfänger erkennbaren Fehler oder Irrtum, so ist Unfried jederzeit formlos berechtigt, die Willenserklärung entsprechend zu korrigieren. Die Erklärung entfaltet dann in korrigierter Form rechtliche Wirkung.
1.3. Alle Angaben sowie Abbildungen, Beschreibungen, Schemata, Zeichnungen etc. entsprechen Symbolfotos. Alle Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster.
1.4. Technische Änderungen behält sich Unfried vor. 

2. Lieferung und Versand
2.1. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur als annähernd und nicht als verbindlich. Lieferung an einem bestimmten Tag ist nur dann möglich, wenn auch das Lieferwerk den gestellten Termin einhält und keinerlei unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten.
2.2. Unfried ist berechtigt, die Ware direkt durch den Lieferanten an den Kunden liefern zu lassen.
2.3. Die Ware wird auf Kosten und Gefahr des Käufers geliefert; die Gefahr geht in jenem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware bei Unfried bzw. dem von Unfried zur Lieferung an den Kunden herangezogenen Lieferanten verladen wird. Falls ausdrücklich schriftlich zwischen Unfried und dem Käufer freie Zustellung vereinbart wurde, trägt Unfried die Kosten des Transports; Nutzen und Gefahr gehen jedoch bereits mit dem Verladen bei Unfried bzw. dem von Unfried herangezogenen Lieferanten über.
2.4. Mangels ausdrücklicher schriftlicher zwischen Unfried und dem Käufer abweichender Vereinbarung schließt Unfried keine Versicherung für die Ware ab, die das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung etc. abdeckt.
2.5. Für rechtzeitige Ankunft der Ware, unabhängig von der Art und Weise der Zustellung, übernimmt Unfried keine Haftung.
2.6. Wird Abholung der Ware durch den Kunden bei Unfried oder einem von Unfried beauftragten Lieferanten vereinbart, so ist Unfried bzw. der Lieferant berechtigt, die Ware an denjenigen zu übergeben, der im Namen des Kunden die Ware abholt. Unfried bzw. den Lieferanten trifft keinerlei Verpflichtung, die Berechtigung des Abholers zu überprüfen. Der Kunde ist daher auch dann zur Bezahlung der Ware verpflichtet, wenn der Abholer hierzu nicht berechtigt war, es sei denn, Unfried hätte gewusst, dass der Abholer keine Berechtigung hierzu hatte.
2.7. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach telefonischer, elektronischer oder schriftlicher Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich vom Käufer abberufen wird. Mit diesem Zeitpunkt beginnen daher die Gewährleistungsfrist und sämtliche sonstige Fristen, insbesondere die Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche zu laufen. Auch der Kaufpreis wird mit diesem Zeitpunkt, falls nicht bereits ein früherer Zeitpunkt schriftlich vereinbart wurde, fällig. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer auch die Gefahr. In einem solchen Fall ist Unfried berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers zu lagern.
2.8. Unvorhersehbare oder von Unfried nicht beeinflussbare Ereignisse wie Streik, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energiemangel etc. befreien Unfried für die Dauer ihrer Auswirkungen von jeder Lieferverpflichtung auch dann, wenn sie bei einem Vorlieferanten eingetreten sind. Wird durch ein solches Ereignis die Lieferung überhaupt unmöglich, so erlischt die Lieferverpflichtung von Unfried, ohne dass der Käufer daraus irgendwelche Ansprüche ableiten könnte.
2.9. Im Falle des Leistungsverzuges von Unfried oder der von Unfried zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Unfried oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Unfrieds beruhen. Keinerlei Haftung trifft Unfried für ein Verschulden von Zulieferern; dies gilt auch dann, wenn diese direkt an den Käufer liefern.
2.10. Bei Annahmeverzug des Kunden geht die Gefahr mit dem Tag der Leistungsbereitschaft der Firma Unfried auf ihn über. Gleiches gilt, wenn die Firma Unfried aufgrund von fehlenden Dispositionen ihre Leistung nicht erfüllen kann.

3. Warenübernahme
Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, hat die Übernahme der gelieferten Ware prompt zu erfolgen, wenn nötig nach Absprache auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten. Wird die Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist vom Käufer nicht übernommen, so ist Unfried berechtigt, ohne Einräumung einer Nachfrist über die Ware (ausgenommen kundenspezifische Auftragsarbeiten) anders zu disponieren und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat in diesem Fall keinerlei Ansprüche welcher Art auch immer. Die allfälligen Transportkosten für die Ware einschließlich etwaiger Lagerkosten und Wagenstandgelder, sowie des Rücktransports der Ware gehen unbeschadet der Unfried selbstverständlich zustehenden weitergehenden Ersatzansprüche, zu Lasten des Käufers.

4. Gewährleistung und Schadenersatz
4.1. Unfried ist verpflichtet, bei Vorliegen eines die Gebrauchsfähigkeit des Kaufgegenstandes beeinträchtigenden Mangels nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, die an Stelle der in den §§ 922 ff ABGB enthaltenen Regeln treten, Gewähr zu leisten:
a) Der Käufer muss seine fälligen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller Nebengebühren und Nebenpflichten erfüllt haben.
b) Die Gewährleistungsverpflichtung Unfrieds besteht nur für die Dauer von 6 Monaten ab dem Tag der Übergabe.
c) Der Mangel darf nicht auf fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Missachtung allfälliger Bedienungsvorschriften, Überbeanspruchung des Kaufgegenstandes oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sein.
d) Für die Ware, die als mindere Qualität verkauft worden sein sollte, wird keine Gewähr geleistet.
e) Der Käufer kann Gewährleistung nur dann verlangen, wenn er Unfried die aufgetretenen Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Übergabe der Ware bei ihm schriftlich anzeigt.
f) Gewährleistung durch Unfried erfolgt durch kostenlose Behebung des zum Übergabezeitpunkt nachgewiesenen Mangels in angemessener Frist. Unfried steht es aber frei, die mangelhafte Ware innerhalb angemessener Frist gegen eine mangelfreie auszutauschen oder Verbesserung zu veranlassen und das Fehlende nachzutragen. Ist die Gewährleistung in dieser Weise nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist durch Unfried ein angemessener Ersatz zu leisten.
4.2. Sofern die Mängelrüge zu Recht erfolgt ist, gehen die Untersuchungskosten zu Lasten von Unfried.
4.3. Darüber hinausgehende Ansprüche welcher Art auch immer sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche.
4.4. Sofern die gelieferte Ware vom Besteller ohne ausdrückliche Zustimmung von Unfried an diese bzw. an deren Lieferlager retourniert wird, entsteht daraus keinerlei Ersatzanspruch bzw. hat der Käufer sämtliche daraus resultierenden Kosten aus Eigenem zu tragen.
4.5. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn: a) offene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Vertragsgegenstandes gerügt oder b) die vom Mangel betroffene Ware von dritter Hand oder vom Käufer selbst verändert wird.
4.6. Jede Haftung Unfrieds für durch grobe oder leichte Fahrlässigkeit entstandene Schäden, gleichgültig ob diese auf vertragswidriges oder deliktisches Verhalten zurückzuführen sind, inklusive der Haftung für mittelbare Schäden wird hiermit, und zwar auch Dritten gegenüber, soweit gesetzlich zulässig, einvernehmlich ausgeschlossen. Ebenso wird die Haftung für Folgeschäden, welcher Art auch immer, und entgangenem Gewinn im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen. Im übrigen ist die Haftung auf direkte Schäden beschränkt; die Haftung für indirekte Schäden, welcher Art auch immer, ist im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt auch für jenen Schaden, der in der Mangelhaftigkeit der Ware selbst liegt, sowie für allfällige Verbesserungskosten.
4.7. Sollte Unfried Waren, die sie selbst von anderen Lieferanten bezogen hat, veräußern, so haftet sie nur im Rahmen der ihr selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
4.8. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Käufer nicht, allfällige Gegenforderungen gegen offene Forderungen Unfrieds aufzurechnen. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen in irgendeiner Form nicht nachkommt, insbesondere aber mit Zahlungen im Verzug ist, kann Unfried die Beseitigung von Mängeln verweigern.
4.9. Eigenschaften einer Ware gelten nur dann zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich festgehalten ist.
4.10. Die Firma Unfried ist berechtigt, mangelhafte Waren gegen gleichartige, einwandfreie auszutauschen oder den Mangel binnen angemessener Frist zu beheben. Dadurch erlischt der Anspruch auf Wandlung oder Minderung oder Zurückbehaltung.
PRODUKTHAFTUNG:
So weit Schäden nach dem PHG geltend gemacht werden, ist Unfried verpflichtet, den Hersteller oder den Importeur in die EU innerhalb einer Frist von 3 Monaten bekannt zu geben. Für allfällige Regressansprüche ausländischer Abnehmer gilt österreichisches Recht unter vollumfänglicher Berücksichtigung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie unter Ausschluss einer Weiterverweisung durch Vorschriften des IPRG.

5. Preise
5.1. Maßgebend sind grundsätzlich die in der Auftragsbestätigung der Firma Unfried genannten Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Mehrwertsteuer.
5.2. Bestätigte Preise haben nur Geltung bei Abnahme der Gesamtmenge, für die der Preis dem Käufer bestätigt wurde.
5.3. Schriftlich angebotene Verkaufspreise basieren auf den zur Zeit der Legung der Offerte durch Unfried gemäß Punkt III.1. oben herrschenden Umständen. Alle Erhöhungen des Einstandspreises von Unfried, unabhängig aus welchem Grund sie erfolgen, gehen zu Lasten des Käufers.
5.4. Allfällige Sonderwünsche des Käufers sind in den Anbotspreisen von Unfried grundsätzlich nicht beinhaltet, sondern vom Käufer gesondert zu vergüten.
5.5. Alle Nebenkosten der Verträge gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers.

6. Zahlungsbedingungen
6.1. Sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen werden, ist Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt zu leisten.
6.2. Alle Zahlungen haben bar, spesenfrei und ohne Abzug geleistet zu werden. Soweit Skonto gewährt wird, wird vorausgesetzt, dass alle früheren Rechnungen, soweit ihnen nicht berechtigte Einwendungen des Käufers entgegenstehen, bezahlt sind.
6.3. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und stets nur zahlungshalber angenommen. Alle Einziehungs- und Diskontspesen gehen in einem solchen Fall zu Lasten des Käufers. Unfried kann alle angebotenen Zahlungen mit Scheck oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen.
6.4. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung gegen den Käufer angerechnet.
6.5. Bei Überschreitung des Zahlungstermins oder bei Übernahmeverzug ist Unfried berechtigt, Verzugszinsen gem. § 1333 Abs. 2 ABGB bzw. gem. § 352 UGB bei Unternehmergeschäften in Rechnung zu stellen, sowie den Ersatz allfälliger Mahn- und Anwaltskosten zu verlangen. Nach erfolgloser Mahnung ist Unfried berechtigt, ein Inkasso- oder Rechtsbüro zu beauftragen, dessen Kosten die Käufer bis zu den in der VO des BMfWA BGBl 1996/141 idgF. genannten Höchstbeträgen zu ersetzen haben. Ebenso ist Unfried unbeschadet des Punktes VI. im freien Ermessen auch berechtigt, die Ware bei Übernahmeverzug auf Kosten und Risiko des Käufers bei einem Spediteur eigener Wahl so lange einzulagern, bis der Übernahmeverzug wegfällt. Diese Rechtsfolgen gelten auch dann, wenn der Käufer Verbraucher ist.
6.6. Bei Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers (Auskunft über Vermögensverhältnisse, die durch Unfried eingeholt wird), Veränderungen seiner Rechtslage, Zahlungseinstellung, Klageführungen, Exekutionsführungen, Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung derartiger Anträge mangels Vermögens oder Vorliegen sonstiger Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, ist Unfried berechtigt die Lieferung der Ware von vorheriger Bezahlung oder geeigneter Sicherstellung abhängig zu machen.
6.7. Ist Zahlung des Kaufpreises in Raten vereinbart, so ist Unfried bei nicht pünktlicher Bezahlung auch nur einer einzigen Rate ermächtigt, die sofortige Bezahlung sämtlicher offener Verbindlichkeiten des Käufers zu verlangen. Dieses Recht steht Unfried bei jeglichem Zahlungsverzug zu, unabhängig von der Dauer der Überschreitung der Zahlungsfrist und der Höhe des Betrags, der nicht pünktlich bezahlt wurde. Für Verbraucher gilt, dass Unfried das Recht auf Terminverlust nur ausübt, wenn einerseits Unfried seine Leistung bereits erbracht hat und wenn die Leistung des Käufers seit mindestens 6 Wochen fällig ist, und Unfried den Käufer unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen nachweislich erfolglos gemahnt hat.
6.8. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen Unfried mit Kaufpreisraten, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Berechtigung, Zahlung wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von Unfried nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten, wird einvernehmlich ausgeschlossen.
6.9. Sollte der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit Unfried nicht nachkommen bzw. wegen Zahlungsverzuges ein Mahnverfahren oder die Einleitung eines Gerichtsverfahrens erfolgt sein, oder über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren beantragt sein, so ist Unfried berechtigt, bereits gewährte Rabatte und Gutschriften oder sonstige Nachlässe oder Vergütungen welcher Bezeichnung auch immer – ausgenommen Bahnfrachtvergütungen – wieder rückgängig zu machen und dem Käufer in Rechnung zu stellen.
6.10. Allfällige, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers festgelegte Zessionsverbote, gelten als nicht vereinbart.

7. Kostenvoranschlag
Sofern ein Kostenvoranschlag durch Unfried erfolgt, wird ein solcher zwar nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Käufer verrechnet.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Unfried aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer einschließlich Kosten, Zinsen und Verzugszinsen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Unfried. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann als vereinbart, wenn die Ware nicht unmittelbar von Unfried, sondern von einem Dritten im Auftrag von Unfried geliefert wird.
8.2. Im Fall der Einbeziehung der Forderung von Unfried in eine Kontokorrentabrechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldenforderung von Unfried. Durch Hingabe von Scheck oder Wechseln erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht; erst die unwiderrufliche Einlösung des Schecks bzw. des Wechsels bewirkt die Tilgung der gesicherten Forderung.
8.3. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware ordnungsgemäß aufzubewahren und instand zu halten, er hat die gelieferte Ware deutlich als Eigentum von Unfried zu bezeichnen. Er haftet für Beschädigungen aller Art sowie den Verlust ungeachtet der Entstehungsursache. Er hat weiter die gelieferte Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ausreichend gegen Elementarereignisse zu versichern. Diese aus diesen Versicherungen dem Käufer im Schadensfalle zustehenden Rechte und Ansprüche sind an Unfried abzutreten. Den Nachweis über die Anerkennung der unwiderruflichen Abtretung durch die Versicherungsgesellschaft hat der Käufer Unfried gegenüber unaufgefordert zu erbringen.
8.4. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung zugunsten eines Dritten über einen unter Eigentumsvorbehalt von Unfried stehenden Kaufgegenstand ist unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, gegen das Eigentum von Unfried gerichtete Zugriffe Dritter abzuwehren und haftet für alle Schäden und Kosten, die durch derartige Zugriffe Dritter entstehen können.
8.5. Der Käufer ist verpflichtet, Unfried sofort von einer allfälligen Pfändung der gelieferten Ware oder einem sonstigen Eingriff seitens Dritter – wie z.B. einer Beschädigung – zu verständigen. Er hat Unfried alle mit der Pfandfreistellung verbundenen Kosten, welcher Art auch immer, zu ersetzen.
8.6. Ist der Käufer Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, die von Unfried gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu üblichen Konditionen weiterzuverkaufen. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer Unfried bereits jetzt sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der gekauften Ware entstehen, in der Höhe der noch offenen Forderung von Unfried zuzüglich 20% ab. Unfried ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen zur Befriedigung der eigenen Forderungen einzuziehen. Der Käufer verpflichtet sich, auf Verlangen von Unfried seine eigenen Kunden von der Zession zu verständigen; unabhängig hiervon ist Unfried jederzeit berechtigt, die Abnehmer des Käufers von der Abtretung zu verständigen. Der Käufer ist gegen jederzeitigen Widerruf ermächtigt, die an Unfried abgetretene Forderung gegen seine Kunden für Unfried einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen Unfried gegenüber nachkommt. Am beim Käufer eingelangten Veräußerungserlös erwirbt Unfried jedoch in Form eines antizipierten Besitzkonstituts Sicherungseigentum. Der Käufer hat die konkursrechtliche Durchsetzung dieses Besitzkonstituts dadurch zu sichern, dass er hierfür ein Separatkonto führt und in seinen Büchern ausweist.
8.7. Bei Be- oder Verarbeitung der von Unfried gelieferten Ware entsteht Miteigentum im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Sachen; bei Weiterveräußerung der verarbeiteten Ware gilt Unterpunkt 6 entsprechend.
8.8. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder besteht für Unfried – z.B. aufgrund einer Vermögensverschlechterung auf Seiten des Kunden – Grund zur Annahme, der Kunde könnte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, so ist Unfried berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände auch ohne gerichtliche Hilfe zurückzunehmen bzw. vom Käufer zu verlangen, dass er sie an einem von Unfried zu bestimmenden Ort einzustellen oder einem Beauftragten von Unfried zu übergeben hat. Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund irgendwelcher Forderungen des Käufers sowie eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen Unfried stehen dem Käufer, es sei denn es handle sich um einen Verbraucher, nicht zu. Der Käufer erklärt ausdrücklich der Rücknahme der Vorbehaltsware bereits jetzt zuzustimmen und auf die allfällige Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen zu verzichten. Alle im Falle der Rücknahme der Sicherstellung entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers, was insbesondere für die Kosten des Rücktransportes, sowie die Kosten der Rechtsverfolgung gilt.
8.9. Trotz Rücknahme der Ware bleibt der Vertrag weiter aufrecht. Unfried ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die zurückgenommene Ware freihändig zu verkaufen, der Verkaufserlös wird auf die Verbindlichkeit des Kunden angerechnet. Sämtliche Kosten des freihändigen Verkaufs trägt der Käufer.
8.10. Unfried ist – zusätzlich zur Rücknahme der Ware – jedoch berechtigt, bei Eintritt der in Unterpunkt 8 genannten Umstände vom Vertrag durch ausdrückliche Erklärung mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Im Falle dieses Rücktritts hat Unfried die Möglichkeit, nach eigener Wahl entweder Schadenersatz oder aber eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 20% des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen, wobei diese Konventionalstrafe nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt. Für Verbraucher gilt die Bestimmung über den Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes nicht.
8.11. Die Forderungen Unfrieds sind mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt vollständig und ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Forderung von Unfried an einen Dritten abgetreten wird. Wurde ein Abtretungsverbot vereinbart, so ist der Kunde trotz Zession der Forderung durch Unfried an einen Dritten weiter berechtigt, an Unfried zu leisten. Eine Zahlung an den Dritten trotz vereinbartem Abtretungsverbot gilt als Verzicht auf das Abtretungsverbot. In diesem Fall besteht die Verpflichtung, die Forderung vollständig und ohne Abzug an den Dritten zu bezahlen.

9. Erfüllungs- und Übernahmebedingungen
9.1. Erfüllung liegt vor, sobald dem Käufer die Versandbereitschaft der Ware bekannt gegeben worden ist. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort, von dem aus die Ware versendet wird, mangels entgegenstehender Vereinbarung ist dies das Auslieferungslager Unfried. Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Käufers ist stets der Sitz von Unfried.
9.2. Beanstandungen der Sendungen und Reklamationen werden von Unfried nur geprüft, wenn hierüber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Übergabe der Ware eine schriftliche Mitteilung Unfried zugekommen ist. Dies hat auch Geltung, wenn sich Unfried zur Vertragserfüllung anderer Lieferanten bedient. Verabsäumt der Käufer, auf die im Vorstehenden beschriebene Weise Unfried vom Vorliegen von Mängeln oder sonstigen Reklamationen zu verständigen, so sind sämtliche Erfüllungs-, Nichterfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Käufers präkludiert.
9.3. Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellten bzw. avisierten Waren nicht am vertraglich vereinbarten Ort und zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch Vorsatz oder grobes Verschulden von Unfried verursacht, so kann Unfried entweder Erfüllung und allenfalls Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen oder aber vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurücktreten und in diesem Fall Schadenersatz verlangen.
9.4. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann Unfried die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Unfried ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Ausgaben, die sie für die Durchführung des Vertrages aufwenden musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu verlangen.

10. Rücktritt
Erfüllt der Besteller /Käufer/Auftraggeber den Vertrag nicht oder kommt er in Verzug, ist die Firma Unfried unter Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Besteller/Kunden und hierauf begründetem Rücktritt der Firma Unfried sowie bei Nichteinhaltung des Vertrages durch den Auftraggeber ist die Firma Unfried berechtigt, entweder 10 % des vereinbarten Preises als Stornogebühr zu verlangen oder Schadenersatz geltend zu machen. Der Auftraggeber Kunde erteilt seine Zustimmung, dass seine persönlichen Daten verarbeitet und gespeichert werden können.

Rücktrittsrecht gem. § 3 Konsumentenschutzgesetz :
10.1. Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Diese Belehrung ist dem Verbraucher anlässlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung auszufolgen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
10.2. Das Rücktrittsrecht besteht auch, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.
10.3. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, 1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, 2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder 3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt.
10.4. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Abs. 1 genannten Zeitraumes abgesendet wird.
10.5. Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Dienstleistungen über das Aufsuchen von Privatpersonen oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren (§§ 54, 57 und 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1 und 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Es steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 zu.

11. Verbrauchergeschäfte
Die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ sind in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 1 KSchG zu verstehen. Ist der Käufer Verbraucher, so kommen folgende Bestimmungen der AGB nicht zur Anwendung: 
IV Gewährleistung ./1. lit. a, IV./1. lit. b, IV./1. lit. d, IV./1. lit. e, IV./1. lit. f, IV./3., IV./3. lit. a., IV./5. lit. b, IV./6., IV./7., IV./8., IV./9., V. Preise V/ 3. VI. Zahlung VI / 8 , IX. Erfüllung IX / 2 Unbeschadet der vorgehenden Bestimmungen wird vereinbart, dass dem Käufer jedenfalls Schadenersatzansprüche für Schäden, die keine Personenschäden sind, nicht zustehen, so der Schaden nur durch leichte Fahrlässigkeit auf Seiten von Unfried verursacht wurde.